Die Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet Unternehmen zur rechtmäßigen, transparenten und sicheren Verarbeitung personenbezogener Daten. Verstöße können gemäß Art. 83 DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Ergänzend regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG‑neu) insbesondere nationale Anforderungen, unter anderem zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und zu besonderen Verarbeitungssituationen.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Datenschutz erst ab 20 Mitarbeitenden relevant sei. Tatsächlich ist lediglich die formale Benennung eines Datenschutzbeauftragten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Unabhängig davon ist jedes Unternehmen verpflichtet:
In der Praxis fehlen häufig:
Diese Lücken stellen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken dar.
Viele Unternehmen erwägen, einen internen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Dabei entstehen hohe Personalkosten, laufende Weiterbildungskosten und organisatorische Risiken.
Interne Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz und sind selbst nach Abberufung oft über ein Jahr faktisch unkündbar.