Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dieses verpflichtet Arbeitgeber gemäß § 3 ArbSchG dazu, alle erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen, regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 und § 6 ArbSchG) sowie die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeitenden.
Ergänzend regelt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dass Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben. Diese sollen den Unternehmer fachkundig bei allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen.
Eine besondere Bedeutung kommt der DGUV Vorschrift 2 zu. Diese schreibt ausdrücklich vor, dass der Unternehmer verpflichtet ist, sich fachkundig beraten zu lassen, sofern er selbst nicht über die erforderliche arbeitsschutzfachliche Kompetenz verfügt. Das bedeutet: Geschäftsführer sind rechtlich verpflichtet, externe Fachkunde einzukaufen, wenn diese intern nicht vorhanden ist.
Mit Beginn des Jahres 2026 wurden die Vorgaben des Arbeitsschutzkontrollgesetzes deutlich verschärft. Die Gewerbeaufsichtsämter sind verpflichtet, ihre Vor-Ort-Kontrollen massiv auszuweiten. Unternehmen müssen mit deutlich häufigeren und unangekündigten Prüfungen rechnen.
Bei festgestellten Mängeln oder Organisationsversäumnissen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Zusätzlich wird die Dokumentation von Arbeitsschutzmaßnahmen, Unterweisungen und Verantwortlichkeiten intensiv geprüft.
Ein besonders kritischer Punkt ist die persönliche Haftung von Geschäftsführern und leitenden Verantwortlichen. Werden Arbeitsschutzpflichten verletzt und kommt es zu Arbeitsunfällen oder Verletzungen, haftet der Geschäftsführer persönlich, sofern keine ordnungsgemäße Organisation und Dokumentation des Arbeitsschutzes nachgewiesen werden kann.
Fehlende Gefährdungsbeurteilungen, nicht dokumentierte Unterweisungen oder unterlassene Einträge im Verbandbuch können dazu führen, dass Unfallkassen Leistungen verweigern. In der Folge entstehen erhebliche Probleme bei der medizinischen Versorgung, Rehabilitation und Wiedereingliederung von Mitarbeitenden.
Die konkreten Anforderungen im Arbeitsschutz hängen unter anderem von der Unternehmensgröße ab. Grundsätzlich gelten jedoch folgende Pflichten:
Interne Lösungen sind häufig mit hohem Zeitaufwand, laufenden Weiterbildungskosten und organisatorischen Risiken verbunden.